Satzung

§1 Aufgaben und Rechtsstellung

1.

Die „Deutsche Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin“ mit Sitz in Mainz ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mit der Eintragung der Gesellschaft im Vereinsregister hat der Verein dem Namen den Zusatz „e.V.“ beigefügt.

2.

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Lehre im Bereich der Physiologie und Pathophysiologie des Musizierens, wie auch der Pathologie und Klinik der physischen und psychischen Erkrankungen der Musikerin und des Musikers. Dies schließt die Verbesserung präventiver, diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen mit ein.

Betont wird hierbei die interdisziplinäre Zusammenarbeit derer, die an der Ausbildung und Berufsbegleitung von Musikerinnen und Musikern beteiligt sind, wie Instrumental- und Gesangspädagoginnen und -pädagogen, Arbeitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Instrumentenherstellerinnen und -hersteller, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Alexander-Lehrerinnen und -Lehrer, Feldenkrais-Therapeutinnen und -Therapeuten und Vermittlerinnen und Vermittler anderer, ähnlicher Therapieformen.

Die Deutsche Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin verfolgt keine kommerziellen Ziele, und der Name „Deutsche Gesellschaft für Musikphysiologie und Musikermedizin“ sowie die Kurzform „DGfMM“ dürfen nicht für kommerzielle Ziele / Zwecke benutzt werden.

Die enge Zusammenarbeit mit den musikalischen Aufführungsstätten, Berufsorchestern und musikalischen Ausbildungsinstitutionen (Musikschulen, Konservatorien, Musikhochschulen etc.) soll vertieft werden. Andere darstellende Künstlerinnen und Künstler und ihre Institutionen sollen hierbei ebenfalls Berücksichtigung finden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Abhaltung wissenschaftlicher Kongresse und Symposien sowie durch Publikationen. Hierbei wird eine anwendungsorientierte wissenschaftliche Zeitschrift als Gesellschaftsorgan veröffentlicht.

Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt unter Richtlinien wissenschaftlich-fundierter Grundlagen, um die Kommunikation und Information der an der Thematik interessierten Personen innerhalb und außerhalb der Gesellschaft zu verbessern.

3.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft

4.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Mitglieder

1.

Mitglieder können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten und andere an der Zielsetzung der Gesellschaft interessierte Personen (z.B. Arbeitswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler, Musikerinnen und Musiker, Instrumental- Gesangs- und Musikpädagoginnen und -pädagogen, Alexander-Lehrerinnen und -Lehrer, Feldenkrais-Therapeutinnen und -Therapeuten u.ä.) werden, welche die Satzung anerkennen.

Die Mitglieder der DGfMM verpflichten sich zu einem respektvollen Umgang miteinander.

Als deutsche Gesellschaft sollen in erster Linie Mitglieder der deutschsprachigen Länder Deutschland, Österreich und Schweiz repräsentiert werden, Mitglieder aus anderen Ländern werden ebenfalls begrüßt.

Juristische Personen können als förderndes Mitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Ablehnungen von Aufnahmeanträgen sollen in einer Vorstands- oder Beiratssitzung beraten werden.

2.

In der Zielsetzung verwandte Gesellschaften können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden.

3.

Die Gesellschaft hat

a. ordentliche Mitglieder
b. kooperative Mitglieder
c. Ehrenmitglieder
d. fördernde Mitglieder

4.

Von ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der bis zum 31. März eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen ist.

Der Vorstand ernennt Ehrenmitglieder. Sie sind beitragsfrei.

5.

Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Jahresende erfolgt
b) Ausschluss des Mitgliedes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung
c) Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis. Der Vorstand kann die Streichung beschließen, wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung 2 Jahre im Rückstand geblieben ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ausstehende Beiträge müssen entrichtet werden
d) den Tod

§3 Mitgliedschaften in anderen Organisationen

Die Gesellschaft steht in enger Beziehung zu anderen musikermedizinischen Fachgesellschaften.

Die Gesellschaft kann durch Vorstandsbeschluss kooperativ anderen Vereinigungen verwandter Zielsetzung beitreten. Juristische, hierarchische oder finanzielle Abhängigkeiten bestehen hierbei nicht.

§4 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der wissenschaftliche Beirat
d. der künstlerische Beirat

§5 Mitgliederversammlung

1.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst während des wissenschaftlichen Kongresses der Gesellschaft statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen (ab Versanddatum) per E-Mail oder Postbrief an die letzte dem Verein mitgeteilte E-Mail- bzw. Postadresse.

2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von 4 Wochen einzuberufen, wenn der Vorstand sie für notwendig hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder sie beantragen. Die Anträge sind unter Angabe der gewünschten Verhandlungsgegenstände schriftlich zu begründen.

3.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

a. Wahl des Vorstandes
b. die Wahl der Kassenprüferin und/oder des Kassenprüfers
c. die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Kassenprüferin und/oder des Kassenprüfers
d. die Entlastung des Vorstandes
e. die Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f. die Änderung der Satzung

4.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung der Gesellschaft und über die im Falle der Auflösung zu bestimmende Verwendung des Vermögens unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 5.

5.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (§ 10 Absatz 1 der Satzung bleibt davon unberührt). Bei den Wahlen gilt als gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird diese nicht erreicht, so ist im 2. Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten, oder bei seiner Verhinderung, das von der amtierenden Stellvertreterin oder dem amtierenden Stellvertreter zu ziehende Los.

6.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§6 Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus 7 Personen:

der Präsidentin/dem Präsidenten
der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten,
der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
und 4 Beisitzerinnen und/oder Beisitzern.

Hierbei sollen möglichst vertreten sein:

Hierbei sollen möglichst vertreten sein: Ein Arzt/eine Ärztin an einer Musikhochschule, ein Arzt/eine Ärztin an einer Klinik, ein Arzt/eine Ärztin aus der Praxis, ein Zahnarzt/eine Zahnärztin, ein Physiotherapeut/eine Physiotherapeutin, ein Musiker/eine Musikerin und ein Vertreter/eine Vertreterin weiterer Berufe (Ergonomie, Arbeitswissenschaften o.ä.)

Präsident oder Präsidentin und Vizepräsident oder Vizepräsidentin sind jeweils einzelvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder i.S. d. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für den Verlauf von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung mit Ressortteilung zu geben.

2.

Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin führt die Kasse der Gesellschaft und die laufenden Geschäfte.

§7 Wissenschaftliche Beiratsmitglieder

1.

Der Vorstand kann bis zu 8 Beiratsmitglieder aus Hochschule und Wissenschaft mit oder ohne ordentliche Mitgliedschaft in der Gesellschaft in den wissenschaftlichen Beirat berufen.

2.

Aufgabe des wissenschaftlichen Beirates ist die konsiliarische Beratung musikphysiologischer und musikermedizinischer Fragen aus deren eigenen wissenschaftlichen Hintergrund.

3.

Abhängig von der Entwicklung musikphysiologischer und musikermedizinischer Forschung und Wissenschaft soll der wissenschaftliche Beirat von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit eigenen musikphysiologischen und musikermedizinischen Schwerpunkten besetzt werden.

§8 Künstlerische Beiratsmitglieder

1.

Der Vorstand kann bis zu 8 herausragende Musikerinnen und Musiker als Beiratsmitglieder mit oder ohne ordentliche Mitgliedschaft in der Gesellschaft in den künstlerischen Beirat berufen.

2.

Aufgabe des künstlerischen Beirates ist die konsiliarische Beratung musikphysiologischer und musikermedizinischer Fragen aus deren eigenen künstlerischen Hintergrund.

§9 Beschränkung der Haftung

Die Haftung der Gesellschaft aus jeder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit ihrer Organe und ihrer Vertreterinnen und Vertreter ist in allen Fällen auf das vorhandene Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder wird ausgeschlossen.

§10 Datenschutz

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO
• das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§11 Auflösung der Gesellschaft

1.

Der Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft muss mit Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.

2.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stiftung Friedensdorf International (Oberhausen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung einer redaktionellen Bearbeitung bedürfen oder durch das zuständige Finanzamt oder das Vereinsregister beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, die beanstandeten Bestimmungen so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit der beanstandeten Bestimmung ursprünglich beabsichtigte vereinsrechtliche oder wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die nächste Mitgliederversammlung ist hierüber zu unterrichten.

Die Satzung tritt am 16.04.2019 in Kraft